Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vertragsverhältnisse zwischen – Licht & Ton Konzept (Licht & Ton Konzept Adrian Beckmann) und – Vertragspartner
I. Vermietung
1. Licht & Ton Konzept vermietet Ton-/Lichtanlagen pp. Zum Schutz der Mietobjekte und zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit sind sämtliche Einzelheiten der konkreten Einsatzbedingungen von entscheidender Bedeutung. Der Vertragspartner ist insofern verpflichtet, so früh wie möglich schriftlich sämtliche Faktoren mitzuteilen, die für die technische Abwicklung vor Ort von irgendeiner Bedeutung sein könnten. Dies betrifft insbesondere auch den Fall, dass eine Verwendung der Mietsache zusammen mit fremden Geräten vorgesehen ist. Nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilte Besonderheiten fallen, unabhängig von einer eventuellen sonstigen Feststellbarkeit für Licht & Ton Konzept, einzig und allein in die Risikosphäre des Vertragspartners.
2. Licht & Ton Konzept ist verpflichtet, die Mietobjekte dem Vertragspartner in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung zu stellen. In dem Zeitraum ab Lager bis zur Rückkehr zum Lager trägt der Vertragspartner das volle Gefahrrisiko für die Mietobjekte. Er ist verpflichtet, die Mietobjekte gegen jegliche Gefahren zu schützen und ausreichend zu versichern. In den entsprechenden Gefahrbereich des Vertragspartners fallende Funktionsstörungen pp. der Mietgegenstände berühren Entgeltansprüche von Licht & Ton Konzept nicht. Eine Untervermietung oder sonstige Weitergabe der gemieteten Geräte an Dritte ist dem Vertragspartner untersagt. Mängel der Mietobjekte, die in den Verantwortungsbereich von Licht & Ton Konzept fallen, berechtigen nur dann zu einer anteiligen Entgeltsminderung, wenn Licht & Ton Konzept nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach schriftlicher Aufforderung Abhilfe schafft.
3. Der Mietzeitraum erstreckt sich auch ohne gesonderte Erwähnung grundsätzlich immer auf den Gesamtzeitraum ab Lager/bis Lager, umfasst also insbesondere auch Transportzeiten. Die angegebenen Entgelte beinhalten weder Transportkosten noch Kosten für sonstige Serviceleistungen, sofern dies nicht ausdrücklich angegeben ist.
4. Bei nachträglichen Vertragserweiterungen insbesondere hinsichtlich des Mietzeitraumes hat Licht & Ton Konzept Anspruch auf entsprechendes zusätzliches Entgelt, das in erster Linie auf der Grundlage der Einsatzpreise aus dem Angebotsschreiben von Licht & Ton Konzept abzurechnen ist. Hilfsweise besteht ein Anspruch auf angemessene, übliche Vergütung. Angefangene Wochen werden anteilig berechnet, angefangene Tage gelten als volle Tage. Nachgewiesene notwendige Zusatzaufwendungen infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder aufgrund von Planungsänderungen des Vertragspartners sind von diesem gesondert zu zahlen. Fallen einzelne vorgesehene Veranstaltungen aus, ergibt sich eine Tourneeverkürzung oder verzichtet der Auftraggeber komplett auf die Übernahme der Mietobjekte, behält Licht & Ton Konzept grundsätzlich den vollen Entgeltanspruch. Licht & Ton Konzept muss sich jedoch ersparte Aufwendungen verrechnen lassen, sowie die Entgelte, die sie anderweitig in dem betreffenden Zeitraum nach Abzug etwaiger Zusatzaufwendungen durch gleichartige Geschäfte mit den vermieteten Geräten erzielt oder grob fahrlässig zu erzielen unterlässt.
II. Serviceleistungen
1. Von Licht & Ton Konzept werden im Wege entgeltlicher Geschäftsbesorgung technische (Transportmaßnahmen, Auf- und Abbauarbeiten pp.) sowie organisatorische und planerische Serviceleistungen erbracht. Soweit es sich um Zusatzleistungen im Zusammenhang mit einem Mietvertrag oder um vergleichbare gesonderte Tätigkeiten im Rahmen von Einzelveranstaltungen oder Tourneen handelt, gelten die Bedingungen unter I.
2. Unabhängig davon, nach welchem Vertragstypus die betreffenden Serviceleistungen von Licht & Ton Konzept erbracht werden, ist Licht & Ton Konzept berechtigt, die Ausführung der geschuldeten Tätigkeiten selbständig Subunternehmer zu übertragen. Für diese haftet Licht & Ton Konzept lediglich im Falle eines eigenen Auswahlverschuldens. Ansonsten ist eine Haftung von Licht & Ton Konzept für Subunternehmer ausgeschlossen. Licht & Ton Konzept ist aber verpflichtet, jegliche in Frage kommenden Ansprüche gegen die eingeschalteten Subunternehmer auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten.
3. Falls die An- oder Abreise an einem zusätzlichen Tag erfolgt, wird dieser komplett als Arbeitstag mit einem vollen Tagessatz berechnet. Insofern die Reise mit dem Auto erfolgt werden 0,40€ pro gefahrenen Kilometer berechnet. Wenn andere Verkehrsmittel für die An- oder Abreise verwendet werden, behält sich Licht & Ton Konzept vor die Kosten für das jeweilige Fortbewegungsmittel zu berechnen.
4. Wenn nichts anderes vereinbart, gilt ein Tagessatz (350 €) für acht Stunden. Ein voller Tagessatz wird ab der angefangenen fünften Stunde berechnet. Falls nicht anders vereinbart werden unabhängig der benötigten Zeit mindestens vier Stunden mit dem normalen Stundensatz von 43,75 € (Netto) berechnet. Falls Licht & Ton Konzept mehr als acht Stunden an einem Tag gebucht wird oder es dazu kommt, dass sich die Arbeitszeit spontan verlängert, werden mehr geleistete Stunden wie ein normaler Tag berechnet.
5. Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet Verpflegung in einer angemessenen Menge und Qualität zur Verfügung zu stellen. Falls dies nicht der Fall ist, behält sich Licht & Ton Konzept vor eine Verpflegungspauschale von 28€ pro Tag zu berechnen.
III. Anmietung
1. Soweit Licht & Ton Konzept Gegenstände anmietet, hat der Vertragspartner diese auf seine Kosten und seine Gefahr an den vereinbarten Übernahmeort anzuliefern
2. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass Licht & Ton Konzept die Mietgegenstände für Dritte einsetzt. Licht & Ton Konzept ist daher generell eine Untervermietung gestattet. Dem Vertragspartner obliegt es, die Mietgegenstände dieser Konstellation entsprechend ausreichend zu versichern. Der Vertragspartner stellt Licht & Ton Konzept und eventuelle Untermieter von Regressansprüchen der Versicherung frei. Licht & Ton Konzept trifft keine Haftung bezüglich einer Verschlechterung oder eines Untergangs der Mietgegenstände, soweit derartiges nicht auf grobem Verschulden von Licht & Ton Konzept beruht.
IV. Allgemeine Bestimmungen für alle Betriebsbereiche
1. Erfüllungsort für jegliche Ansprüche von Licht & Ton Konzept gegen den Vertragspartner ist in jedem Falle Erfurt/BRD. Zahlungen sind ausschließlich in EURO zu erfolgen. Ist im Bestätigungsschreiben eine ausländische Währung angegeben, so wird das Entgelt umgerechnet nach dem amtlichen Devisenmittelkurs der Deutschen Bundesbank an dem Tag des Bestätigungsschreibens. Für den Fall des Verzuges des Vertragspartners wird ein Verzugszinssatz von 16% vereinbart.
2. Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen Licht & Ton Konzept sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verschulden beruhen, das Licht & Ton Konzept zu vertreten hat.
3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Vertragsänderungen und spätere Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gemäß den angesprochenen Vertragstypen, sofern der Vertragspartner ihnen nicht bei Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich widerspricht. Im Übrigen gilt für die Rechtsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien das materielle und das prozessuale Recht der Bundesrepublik Deutschland.